Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Für den Vertrag bzw. für alle Lieferungen der LUTZ-JESCO SUISSE SA und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gelten ausschliesslich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 (Anwendung der AGB bei künftigen Geschäften) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch LUTZ-JESCO SUISSE SA.
1.3 (Nebenabreden) Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Käufer nur bei unverzüglicher Bestätigung in Textform durch die LUTZ-JESCO SUISSE SA berufen.
1.4 (Vertragsschluss, Änderungsvorbehalt) Bestellungen werden von der LUTZ-JESCO SUISSE SA schriftlich bestätigt. Angebote der LUTZ-JESCO SUISSE SA sind freibleibend, sie sind als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, Lutz-Jesco Suisse SA ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch Lutz-Jesco Suisse SA zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von LUTZ-JESCO SUISSE SA.
1.5 (Datenerfassung) Die LUTZ-JESCO SUISSE SA kann die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.6 (Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1.7 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Firmensitz der LUTZ-JESCO SUISSE SA in Couvet, sofern nicht anders schriftlich bestätigt. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der LUTZ-JESCO SUISSE SA. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von LUTZ-JESCO SUISSE SA. LUTZ-JESCO SUISSE SA ist jedoch dazu berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Anwendbar ist das Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
1.8 (Teillieferungen) LUTZ-JESCO SUISSE SA ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware bestätigt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
2. Gefahr, Versandkosten, Liefermengen, Abruf
2.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Lieferung das Werk der LUTZ-JESCO SUISSE SA verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die LUTZ-JESCO SUISSE SA noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, die Ausfuhr oder die Aufstellung übernimmt. Der Käufer trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort.
2.2 Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 6 Monaten abzunehmen.
2.3 Bei Annahmeverzug kann die LUTZ-JESCO SUISSE SA die Lieferungen unter Aufrechterhaltung ihres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Käufers einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung anderweitig veräußern.
2.4 Verpackungsvorschriften des Käufers sind für die LUTZ-JESCO SUISSE SA unverbindlich.
3. Lieferfristen, Verzug
3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2 Höhere Gewalt (z.B. Naturereignisse, Krieg, Epidemien, Pandemien, Cyber-Angriffe etc.), sowie nicht von LUTZ-JESCO SUISSE SA zu vertretende Streiks oder Aussperrungen, verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Das gilt ebenso im Fall
a) von LUTZ-JESCO SUISSE SA nicht verschuldeten Versorgungsmängeln und/oder
b) der nicht rechtzeitigen und richtigen Belieferung mit Vorprodukten und/oder
c) von Lieferbehinderungen (Lieferverzögerungen oder -verbote), die durch nationale oder internationale (Export-) Vorschriften, infolge von Embargos oder sonstigen Sanktionen, behördliche Genehmigungspflichten oder Anordnungen bedingt sind und/oder
d) von vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
LUTZ-JESCO SUISSE SA wird den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse informieren.
3.3 Ein Lieferverzug von LUTZ-JESCO SUISSE SA setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
3.4 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Erfüllung sind, ausser im Falle von Vorsatz oder groben Verschulden, in ihrer Höhe auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Preise von LUTZ-JESCO SUISSE SA verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten des Käufers.
4.2 Verändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energiepreise oder sonstige preisrelevanten wirtschaftlichen Umstände wesentlich, so ist LUTZ-JESCO SUISSE SA berechtigt eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung – ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nimmt LUTZ-JESCO SUISSE SA nur erfüllungshalber und auf Kosten des Käufers an. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
4.4 Der Käufer fällt bei Missachtung der Zahlungsfrist automatisch und ohne zusätzliche Mahnung in Verzug, wobei ein Verzugszins von monatlich 2% geschuldet ist. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.5 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers kann LUTZ-JESCO SUISSE SA jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.6 Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug, so ist die LUTZ-JESCO SUISSE SA berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1 Die von der LUTZ-JESCO SUISSE SA gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung im Eigentum der LUTZ-JESCO SUISSE SA. Die LUTZ-JESCO SUISSE SA behält sich vor, den Vorbehalt des Eigentums an dieser Ware (,,Vorbehaltsware») in das Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Ihr Verbrauch vor Bezahlung ist unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der Käufer die LUTZ-JESCO SUISSE SA unverzüglich davon zu benach richtigen.
5.2 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der LUTZ-JESCO SUISSE SA erfolgen. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so wird die LUTZ-JESCO SUISSE SA an dieser unmittelbar quotenmäßiger Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist.
Den Miteigentumsanteil der LUTZ-JESCO SUISSE SA verwahrt der Käufer kostenlos. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neugebildeten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung.
5.3 Der Käufer tritt der LUTZ-JESCO SUISSE SA die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziffer 5.1) und der neugebildeten Sache (Ziffer 5.2) in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Käufer in Vorbehalts- oder Miteigentum der LUTZ-JESCO SUISSE SA stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an die LUTZ-JESCO SUISSE SA kennt und deren Lieferrechnung direkt an sie bezahlt.
5.4 Kommt der Käufer mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht zu ihrer Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an Dritte veräußern. Das gleiche gilt für gemäß Ziff. 5.2 im Miteigentum der LUTZ-JESCO SUISSE SA stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Käufer noch vorhandene und abtrennbare Lieferware kann die LUTZ-JESCO SUISSE SA herausverlangen.
6. Sachmängelhaftung, Ersatzteilhaltung
6.1 LUTZ-JESCO SUISSE SA haftet dafür, dass die Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung der Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
6.2 Soweit LUTZ-JESCO SUISSE SA Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen; sie stellen, wenn nicht schriftlich in den Kaufvertrag mit aufgenommen, keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.
6.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche schriftlich vereinbart und bezeichnet werden.
6.4 Wenn der Käufer die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von LUTZ-JESCO SUISSE SA nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schliesst LUTZ-JESCO SUISSE SA die Haftung aus.
6.5 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind LUTZ-JESCO SUISSE SA unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind LUTZ-JESCO SUISSE SA unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Für verspätet gerügte Mängel wird jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
6.6 Die Mängelhaftung von LUTZ-JESCO SUISSE SA ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach Wahl von LUTZ-JESCO SUISSE SA Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
6.7 Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.
6.8 Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt 3.4.
6.9 LUTZ-JESCO SUISSE SA haftet nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Käufer oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen die Bedienungsanleitungen. Das Gleiche gilt, wenn die Mängel auf nicht von LUTZ-JESCO SUISSE SA bestätigte Eingriffe oder Anordnungen des Käufers zurückzuführen sind.
6.10Setzt der Käufer die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen ein, muss er LUTZ-JESCO SUISSE SA vor der Rücksendung über diese Stoffe aufklären. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, die Lieferware zu reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für die Dekontamination und Entsorgung der Stoffe kann LUTZ-JESCO SUISSE SA dem Kunden in Rechnung stellen.
6.11 Der Käufer darf Lieferwaren von LUTZ-JESCO SUISSE SA nicht verändern, nicht mit anderen Gegenständen verbinden oder kombinieren oder nicht sonst wie verwenden, wenn dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden können. Der Käufer stellt LUTZ-JESCO SUISSE SA bei Verschulden von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen LUTZ-JESCO SUISSE SA aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch Verwendungen des Käufers i.S.v. Satz 1 erheben, und ersetzt LUTZ-JESCO SUISSE SA hierdurch verursachte Kosten.
6.12Sofern zwingendes anwendbares Recht nicht etwas anderes bestimmt verjähren Mängelansprüche (Sachmängelansprüche und Rechtsmängelansprüche) des Käufers in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart worden ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
6.13Im Fall einer grob fahrlässigen unberechtigten Mängelrüge kann LUTZ-JESCO SUISSE SA vom Käufer angemessenen Ersatz ihrer hierdurch bedingten Untersuchungs- und/oder Nacherfüllungskostenverlangen.
6.14Die Haftung von LUTZ-JESCO SUISSE SA sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und/oder Beauftragten für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen außer im Fall von Ansprüchen aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aus der Produkthaftung sowie aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.15 Sofern für die LUTZ-JESCO SUISSE SA eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.
7. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
7.1 Für LUTZ-JESCO SUISSE SA Konstruktionen, Muster, Abbildungen, Lichtbilder, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behält sich LUTZ-JESCO SUISSE SA das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Das gilt auch bei digitaler Übermittlung. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit LUTZ-JESCO SUISSE SA vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne schriftliche Zustimmung von LUTZ-JESCO SUISSE SA nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
7.2 Alles aus der Geschäftsverbindung mit LUTZ-JESCO SUISSE SA erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.